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Tierseuche

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) zum Schutz vor der Geflügelpest und die Beschränkung der Durchführung von Veranstaltungen mit Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest in Risikogebieten Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) Bautzen erlässt an Halter von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) im genannten Gebiet folgende Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

1. Das Gebiet des Landkreises Bautzen, welches nördlich der Bundesautobahn 4 liegt,
wird als HPAI-Risikogebiet benannt und die Aufstallung der unter Punkt 2 aufgeführten Tiere angeordnet.

2. Jeder, der in dem in Punkt 1 genannten Gebiet Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten und Gänse (= Geflügel, ausgenommen Laufvögel) hält, hat dies unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Art und Anzahl des Geflügels, ausgenommen Laufvögel, der Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Art sowie die bisherige Haltungsform (in Ställen oder im Freien) beim LÜVA anzuzeigen, sofern dies noch nicht erfolgt ist.

3. In dem unter Punkt 1 genannten Gebiet dürfen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten und Gänse (= Geflügel, ausgenommen Laufvögel) bis auf Widerruf ausschließlich

3.1. in geschlossenen Ställen oder

3.2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten, dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung) gehalten werden.

4. In dem unter Punkt 1 genannten Gebiet ist für Veranstaltungen mit gehaltenen Vögeln folgendes zu beachten:

4.1.Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind in geschlossenen Räumen durchzuführen.

4.2.Alle gehaltenen Vögel im Bestand sind längstens 5 Tage vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich zu untersuchen, die Bescheinigung ist dem amtlichen Tierarzt bei Aufstellung vorzulegen.

4.3.Die ausgestellten Enten und Gänse sind längstens 7 Tage vor der Veranstaltung mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers virologisch auf aviäres Influenzavirus zu untersuchen. Dies ist durch den Untersuchungsbefund bei Einlieferung nachzuweisen.

4.4.Die Örtlichkeiten sind mit einem geeigneten zulässigen Desinfektionsmittel nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

5. Ausnahmen von den Bestimmungen des Punktes 3 sind nur nach vorheriger Genehmigung des LÜVAs möglich. Der Antrag ist bei dem LÜVA Bautzen schriftlich einzureichen.

6. Für die Punkte 1 bis 4 wir die sofortige Vollziehung angeordnet.

7. Diese Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Sie gilt bis auf Widerruf.

8. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann zu den Geschäftszeiten im Landratsamt Bautzen sowie auf der Internetseite www.landkreis-bautzen.de eingesehen werden.

9. Die Allgemeinverfügung vom 12.01.2021 (gl. Az. wie oben) zur risikobasierten Aufstallungspflicht um bestimmte Gewässer wird aufgehoben.

10.Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben Gründe

I. Bei mehreren in Cunnersdorf, Deutschbaselitz und Commerau b. Königswartha tot aufgefunden Schwänen wurde hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus (HPAIV nachgewiesen.
Mit Befunden VD-2021/12303, VD-2021/13480 und VD-2021/13904 der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen wurde zum wiederholten Mal hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus (HPAIV) vom Subtyp H5 bei Wildvögeln nachgewiesen. Vom Nationalen Referenzlabor des FLI wurden diese Ergebnisse bestätigt: Az: 2021-00367, Az: 2021-00408 und Az: 2021-00448.- 3 - Der Erreger wurde vom FLI als HPAIV vom Subtyp H5 N8 ausdifferenziert. Bei 5 in der Teichgruppe Niedergurig tot aufgefunden Schwänen wurde ebenfalls HPAIV vom Subtyp H5 durch die LUA Sachsen nachgewiesen (VD-2021/15848). Weitere Totfunde von Wildvögeln aus diesem in Pkt. 1 benannten Risikogebiet werden noch untersucht. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bewertet das Eintragsrisiko mit Stand 02. November 2020 wie folgt: „In Deutschland wurden am 30.10.2020 Fälle von Infektionen mit hochpathogenener aviärer Influenza (HPAI) / Vogelgrippe vom Subtyp H5 bei Wildvögeln nahezu zeitgleich an der Nord- und Ostseeküste sowie in Hamburg nachgewiesen. Diesen Ereignissen ging eine Serie von Ausbrüchen bei Geflügel und Wildvögeln in Russland und Kasachstan seit Ende Juli sowie in Israel und in den Niederlanden Mitte und Ende Oktober 2020 voran. Das Risiko weiterer Einträge nach Deutschland, der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des Eintrags in deutsche Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird als hoch eingestuft“. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) rät, Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich toter oder kranker Wildvögel unverzüglich weiter zu intensivieren sowie die Biosicherheit in den Geflügelbetrieben zu überprüfen und ggf. zu optimieren. Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden. Weitere Informationen gibt die aktuelle Risikoeinschätzung des FLI. Auch in seiner Einschätzung vom 16.02.2021 stuft das FLI das Risiko weiterer Einträge von HPAI H5-Viren nach Deutschland als hoch ein. Die Ausbreitung von HPAI H5-Viren in Wasservogelpopulationen in Deutschland und ein Eintrag in deutsche Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird ebenfalls als hoch eingeschätzt. Sofern eine weitere Ausbreitung des Virus vor allem im Wildvogelbereich erfolgt, kann die Aufstallung von Freilandgeflügel in betroffenen Regionen als wirksame Methode zur Verhinderung der Viruseinschleppung in Erwägung gezogen werden

II. Das LÜVA Bautzen ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Anordnung zuständig, gemäß ART. 138 (1) der VO (EG) 2017/625 i.V.m. § 24 Abs. 1 und Abs. 3 TierGesG i. V. m. § 1 Abs.1, 2 und 6 SächsAGTierGesG bzw. § 3 Abs. 11 VwVfG i. V. m.
§ 1 SächsVwVfZG. Die amtliche Anordnung in Form der Allgemeinverfügung richtet sich an Geflügelhalter und damit verantwortliche Personen (ausgenommen Laufvögel) in dem genannten Gebiet. Mit dem Nachweis des hochpathogenen aviären Influenzavirus vom Subtyp H5N8 bei einem Wildvogel ist der Ausbruch der Wildvogel-Geflügelpest amtlich festzustellen, die zuständige Behörde hat die Seuchenbekämpfung aufzunehmen (§ 1 Geflügelpest-VO). - 4 -

Zu 2.: Für eine effektive Seuchenbekämpfung ist die Kenntnis aller Geflügelhaltungen in dem betroffenen Gebiet essentiell. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Meldung besteht unabhängig von der Seuchenlage (§ 2 Geflügelpest-VO). Im Rahmen des Ausbruchsgeschehens wird hiermit noch einmal nachdrücklich darauf hingewiesen.

zu 1. und 3.: Ist Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet einrichten (§ 55 Abs. 1 Geflügelpest-VO). Es wird jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, davon abzusehen. Nach § 13 Geflügelpest-VO ordnet die zuständige Behörde die Aufstallung an, soweit dies auf der Grundlage der Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. In dem oben genannten Gebiet ist dies bereits der 11 Wildvogel, bei dem ein solcher Befund (HPAIV H5N8) erhoben und durch das nationale Referenzlabor (Friedrich-LöfflerInstitut) bestätigt wurde. Weitere positive Virusnachweise werden bei den noch zur Untersuchung anstehenden Proben erwartet. Aufgrund dessen ist von einem epidemiologischen Zusammenhang der Befunde und damit einem in der hiesigen Wildvogelpopulation entsprechend vorhandenen Virusdruck auszugehen und nicht mehr nur von einem zufälligen Einzelereignis. Durch diesen erhöhten Infektionsdruck erhöht sich auch das Risiko für einen Eintrag in die Hausgeflügelbestände. Daher sind potentielle direkte und indirekte Kontakte zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln möglichst effektiv zu verhindern. Eine allgemeine Aufstallungspflicht ist dabei das Mittel der Wahl. Diese Risikobewertung folgt auch den Einschätzungen und Empfehlungen des Friedrich Löffler-Instituts („risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung) von Geflügel (z. B. in Regionen mit hoher Wasservogeldichte, hoher Geflügeldichte, in der Nähe von Wildvogelrast- und Wildvogelsammelplätzen oder an bestehenden HPAIV H5-Fundorten“). Das LÜVA hat risikobasiert auf Grundlage der Verteilung der Fundorte der HPAIpositiven Wildvögel den nördlichen Landkreis oberhalb der BAB4 zum Risikogebiet erklärt. Das Geflügelpestgeschehen 2016/2017 hat gezeigt, dass eine Aufstallung von Laufvögeln in der Praxis mit erheblichen Problemen verbunden ist. Daher sind Laufvögel einzeln zu regeln und von dem Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung auszunehmen.

Zu 4.: Gemäß § 4 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung kann die zuständige Behörde Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Das Zusammentreffen von Vögeln unterschiedlicher Herkunft, die sich möglicherweise in der Inkubationszeit befinden, sowie Personenverkehr, birgt die große Gefahr, dass es - 5 - ausgehend von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art zu einer Weiterverbreitung der Aviären Influenza kommt. Somit sind Veranstaltungen mit gehalten Vögeln unter besondere Reglementierungen zu stellen.

Zu Unterpunkt 4.1: Gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-VO) kann die zuständige Behörde für Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art die Durchführung in geschlossenen Räumen anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Für das Gebiet in dem die Aufstallung angeordnet wurde (siehe oben) ist die Durchführung von Geflügelausstellungen einzuschränken, um die Einschleppung und Übertragung des Virus zu vermeiden. Daher ist es notwendig, Geflügelschauen in geschlossenen Räumen durchzuführen und diese somit vor dem Eintrag der Seuche durch Wildvögel wirksam zu schützen.

Zu Unterpunkt 4.2: Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 darf eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellen kann, dass alle aufgestellten gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht wurden. Zum Nachweis der erfolgten Untersuchung ist die Bescheinigung über selbige dem amtlichen Tierarzt bei Aufstellung vorzulegen. Die Bescheinigung darf nicht älter als 5 Tage sein, um ein aktuelles Seuchengeschehen im Herkunftsbestand möglichst auszuschließen. Aufgrund der Ermächtigung von § 4 Abs. 2 der Viehverkehrsordnung wird die Untersuchungspflicht auf alle gehaltenen Vögel des Bestandes erweitert. Diese Anordnung dient der Feststellung von Erkrankungen im Inkubationsstadium, bevor die betreffenden Tiere mit Tieren aus anderen Haltungen (mittelbar) in Kontakt kommen. Ist ein Eintrag des Virus in einen Bestand erfolgt, erkranken nicht alle Tiere zum gleichen Zeitpunkt, jedoch können bereits alle Tiere des Bestandes Virusträger sein. Abgesehen von einer invasiveren und zeitintensiveren labordiagnostischen Untersuchung ist somit die klinische Untersuchung des Herkunftsbestandes das am besten geeignete Mittel, um eine mögliche Infektion frühzeitig festzustellen und eine weitere Verbreitung zu verhindern.

Zu Unterpunkt 4.3 Gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 2 kann die zuständige Behörde anordnen, dass bei Enten und Gänse, die auf einer Geflügelausstellung aufgestellt werden sollen, eine Untersuchung auf Aviäre Influenza durchzuführen ist. Dies wird analog § 7 Abs. 2 der GeflügelpestVerordnung auch für Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art angeordnet. Die virologische Untersuchung im jeweiligen Bestand darf maximal 7 Tage zurückliegen. Es sind jeweils 60 Proben zu entnehmen. Bei weniger als 60 Enten/Gänsen im Bestand sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Die Möglichkeit einer Bescheinigung der Aviäre- Influenza- Freiheit durch Sentinelhaltung wird hier mit Ermächtigung des § 4 Abs. 2 der Viehverkehrsordnung ausgeschlossen, da dies im Hinblick auf Tierseuchenbekämpfung keinen ausreichenden Schutz bietet. Diese Anordnung dient ebenso der Feststellung von Erkrankungen, bevor die betreffenden Tiere mit Tieren aus anderen Haltungen (mittelbar) in Kontakt kommen. Enten und Gänse sowie weitere Wassergeflügelarten zeigen jedoch bei einer Infektion häufig nur - 6 - subklinische oder gar keine Symptome. Sie sind somit stille Überträger der Erkrankung. Aus diesem Grund ist bei diesen Tierarten eine klinische Untersuchung nicht ausreichend um ein mögliches Infektionsrisiko ausschließen zu können. Auch eine Sentinelhaltung bietet aufgrund des zeitlichen Rahmens einer Ausstellung keine ausreichende Überwachung. Das Ansprechen der Sentineltiere auf eine Infektion erfolgt möglicherweise zeitversetzt zu den anderen im Bestand gehaltenen Tieren, dieses ermöglicht zwar eine Überwachung des Gesamtbestandes, ist aber im Vergleich zu einer labordiagnostischen Maßnahme in der aktuellen Lage als minderwertigere Methode zu werten.

Zu Unterpunkt 4.4 Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellen kann, dass die Örtlichkeit, an der jeweils die Veranstaltung abgehalten wird, nach Ende der jeweiligen Veranstaltung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert werden muss. § 18 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung führt darüber hinausgehend aus, dass Räume für die vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von Geflügel sowie die dort benutzten Gerätschaften vom jeweiligen Betreiber der Einrichtung oder vom jeweiligen Veranstalter nach jeder zusammenhängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen sind. Diese Maßnahmen dienen grundsätzlich dem Schutz vor der Übertragung von Erregern verschiedener Krankheiten. Bei einem Zusammentreffen von vielen Besuchern und Tieren ist immer von einer erhöhten Gefahr diesbezüglich auszugehen.

Zu 5.: Über Anträge auf Ausnahmen vom Aufstallungsgebot entscheidet die zuständige Behörde einzelfallbezogen (§ 13 Abs. 3 Geflügelpest-VO). Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift an das LÜVA Bautzen gestellt werden. Hierdurch können weitere Kosten entstehen.

Zu 6.: Auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Die Voraussetzung liegt hier vor, da die Geflügelpest eine akut verlaufende und leicht übertragbare Viruskrankheit ist, die für Tiere eine Gefahr darstellt und, aufgrund des grundsätzlichen Zoonosecharakters, auch für Menschen beachtlich ist und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre. Ein Ausbruch in einem Geflügelbestand bedeutet zudem einen immensen wirtschaftlichen Schaden für den unmittelbar Betroffenen sowie die mittelbar betroffenen Tierhalter in den einzurichtenden Restriktionszonen. Es ist daher sicher zu stellen, dass auch während möglicher Widerspruchs- bzw. Klageverfahren alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden können. Demgegenüber haben die sonstigen Interessen von Geflügelhaltern oder sonstigen Dritten in dem oben genannten Aufstallungsgebiet zurückzustehen.- 7 - Ebenso hat gem. § 37 TierGesG die Anfechtung einer Anordnung gegen o.g. Maßnahmen, welche auf einer Rechtsverordnung gestützt sind, keine aufschiebende Wirkung

Zu 7. und 8.: Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 8 der Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Die vollständige Begründung kann im LÜVA des Landkreises Bautzen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.

Zu 9.: Die vorherige Allgemeinverfügung ist aufzuheben, da die Gebietskulisse von dieser Allgemeinverfügung überlagert wird.

Zu 10.: Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwKG. Diese Amtshandlung wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen. Die angeordneten Punkte und Maßnahmen sind erforderlich, dabei aber zugleich geeignet, die Ausbreitung der Geflügelpest zum derzeitigen Kenntnisstand wirksam zu verhindern und die Seuche zu bekämpfen. Dennoch sind sie in Anbetracht der besonderen Bedeutung der Geflügelpest für Vögel/Geflügel und aufgrund des grundsätzlichen Zoonosecharakters angemessen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift an das Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen zu richten. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder das mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-MailGesetzes versendet wird. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.landkreisbautzen.de/ekommunikation abrufbar.- 8 - Die Einlegung des Widerspruchs hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes derjenige ordnungswidrig handelt, der dieser Verfügung nicht oder nicht ausreichend nachkommen sollten. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000 EUR geahndet werden.

Im Auftrag
Siegel
Norbert Bialek
Amtlicher Tierarzt / Sachgebietsleiter

Rechtsquellenverzeichnis

  • Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22.05.2013,
  • Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 09.07.2014,
  • Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-VO) vom15.10.2018,
  • Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020(BGBl. I S. 1170),
  • VERORDNUNG (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts
    und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel,
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003,
  • Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 11.05.2010,
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991
  • Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 05.04.2020,jeweils in der derzeit geltenden Fassung

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